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Wem gehört der Inhalt ?

Bei manch einem mag der Eindruck entstehen, der Inhalt von Webseiten oder gar ganze Websites dürften ohne weiteres kopiert und wieder verwendet werden. Es entsteht zuweilen der Eindruck, das Urheberrecht würde im Internet nicht gelten.

Wer jedoch einen professionellen Internet-Auftritt plant und auf ein Corporate Design wert legt, sollte sich eingehend mit Form und  Inhalt seines Web-Auftritts auseinander setzen.

 

 

Verwendet man fremde Inhalte, so kann man sich schnell Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen.

Die wichtigsten Gestaltungselemente einer Homepage sind

- Bilder

- Grafiken

- Texte

- Datenbanken

- Sounds

Dies alles kann dem Urheberschutz unterliegen.

 

Das Urheberrecht entsteht

  • unabhängig von einer Registereintragung sobald das Werk geschaffen ist

  • es ist kein Copyright-Vermerk erforderlich.

 

Beim Outsourcing der Webseitenerstellung sollte man daher  bei den Verträgen mit Web-Designern bezüglich des Urheberrechts einige Punkte beachten:

- die erstellten Seiten müssen frei von Rechten Dritter sein

- sämtliche Verwertungsrechte sind auf den Auftraggeber zu übertragen.

- geradezu selbstverständlich: die Vereinbarungen müssen schriftlich fixiert sein.

Eine handschriftliche Fixierung ist besser als gar nichts. Es muss kein ausgearbeiteter seitenlanger Vertrag mit vielen AGB´s sein.

Verträge mit Web-Designern 

- Nur der Urheber darf das Werk verwerten. Das bedeutet, er darf das Werk vervielfältigen, verbreiten und öffentlich weitergeben.

Voraussetzung dafür, dass das Werk Urheberschutz genießt, ist eine gewisser Anspruch in der Gestaltung (Gestaltungshöhe). Hier sollte man jedoch davon ausgehen, dass grundsätzlich kein allzu hoher Maßstab angelegt wird, damit ein Werk Urheberschutz unterliegt.

gewisses Niveau für Urheberschutz nötig

Achtung: 

Fotos und Datenbanken werden zusätzlich durch ein sogenanntes "verwandtes Schutzrecht" geschützt. Auf die Gestaltungshöhe kommt es nicht an. Das heißt, auch wenn es sich um triviale Fotos handelt, besteht ein Schutzrecht des Fotografen.

 

Fotos und Datenbanken

- Bei Grafiken sollte man sich vergewissern, ob sie möglicherweise als Geschmacksmuster geschützt sind.

- Link-Sammlungen können Urheberschutz als Datenbank genießen. Entscheidend ist dabei, ob bei der Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine wesentliche Investition erforderlich war.

Link-Sammlungen

- Beim Angebot von Download-Software müssen die Vorgaben des Autors beachtet werden. Bei Freeware und Shareware wünscht der Autor meist die kostenlose Weitergabe, damit die Software verbreitet wird. Bei Freeware ist zusätzlich die Nutzung der Software kostenlos. Die jeweilige Ausgestaltung ist den beigefügten Textdateien zu entnehmen.

Software

- Auch bei der Verwendung bestimmter Fonts (Schriftarten) sind die jeweiligen Lizenzbestimmungen zu beachten. Selbst wenn man eine entsprechende CD-ROM käuflich erworben hat, sind dadurch meist nicht alle Nutzungsarten erlaubt.

- Dasselbe gilt für Clip-Arts und andere Grafiksammlungen.

Gerade bei Grafiken ist auch zu beachten, dass diese nicht ohne Einwilligung des Urhebers bearbeitet und veröffentlicht bzw. verwertet werden dürfen. Dies gilt jedoch nur, solange das ursprüngliche Werk noch klar zu erkennen ist. Wenn aber die Wesenszüge des Originals verblassen oder völlig zurück treten, dann darf man das gleichsam neu geschaffene Werk verwerten.

Grafiken

Bei Sounds ist allerdings wegen § 24 II UrhG Vorsicht geboten bei der Abänderung von Vorlagen.

Auch das Gesamt-Design kann dem Urheberschutz unterliegen.

Im Gegensatz dazu sind Geschäftsideen nicht vom Urheberschutz erfasst. Hierbei kann allenfalls wettbewerbsrechtlich vorgegangen werden.

Was bringt die Urheberrechtsreform?

 

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© 1999-2004 Oliver Wanke