| Hinweispflichten | ![]() |
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Zum 1.7.2002 trat ein neues Teledienstegesetz (TDG), sowie ein neuer Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) in Kraft, die den Anbietern elektronischer Inhalte im Netz umfangreiche Informationspflichten auferlegen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob es sich bei dem Angebot, das Sie betreiben um einen Teledienst handelt, der dem Nutzer individualisierte Nutzanwendungen ermöglicht, oder um ein redaktionell betreutes Informationsangebot (Mediendienst). Vertreiben Sie Waren und Dienstleistungen über das Netz, betreiben Sie regelmäßig einen Teledienst. § 6 TDG (und § 10 Abs.2, MDStV in Entsprechung) schreiben vor: "Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt." Der Begriff der "geschäftsmäßigen Angebote" ist dabei sehr weit gefasst. Im Grunde ist damit jedes Internetangebot gemeint, das auf einen längeren Zeitraum hin ausgerichtet ist. Erheben, speichern und verarbeiten Sie die Daten Ihrer Kunden, so sind Sie nach dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG und § 18, Abs. MDStV in Entsprechung) ebenfalls dazu verpflichtet, den Nutzer darauf hinzuweisen und auf sein Widerrufsrecht diesbezüglich aufmerksam zu machen- und zwar bevor der Nutzervorgang greift. Diese Hinweise sind so anzubringen, dass sie der Kunde üblicherweise zur Kenntnis nimmt, wenn er das Angebot aufruft. Außerdem muss der Nutzer die Möglichkeit haben, diese Unterrichtung jederzeit abzurufen. Verfolgen Sie mit der Erhebung und Speicherung Ihrer Kundendaten einen über die reine Abrechnung hinausgehenden Zweck, z.B. im Rahmen des one-to-one-marketing, bei dem ja individuelle Vorlieben des Kunden für auf ihn zugeschnittene Angebote erfasst werden (Nutzerprofile), sind Sie dazu verpflichtet, zuvor die Einwilligung des Kunden einzuholen und auf sein jederzeitiges Widerrufsrecht hinzuweisen. Diese Datenschutzbestimmungen greifen also bereits in dem Moment, wo der Nutzer sich mit seinem Rechner ins Internet einloggt. Denn durch seine IP-Adresse, die dem aufgerufenen Angebot mitgeteilt wird, gibt der Surfer bereits Informationen über sich preis. Dasselbe gilt natürlich erst recht, wenn Cookies auf dem Rechner des Nutzers für einen längeren Zeitraum abgelegt werden (zur Wiedererkennung). Hier hat der Diensteanbieter außerdem darüber zu informieren, was Inhalt und Zweck jeden Cookies ist, sowie wann das Cookie zerfällt.(!) Versäumen Sie es, Ihren Hinweispflichten nachzukommen, so drohen empfindliche Bußgelder bis zu 50.000 €, nach dem MDStV sogar bis zu 250.000 €!. Vertreiben Sie Waren übers Internet, haben Sie den Kunden, wenn es sich um einen Endverbraucher handelt, außerdem in geeigneter Weise vor Vertragsschluss auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen (hier finden Sie eine ausführlichere Darstellung). Darüber hinaus war die Anbieterkennung auch bislang bei kommerziellen Angeboten im Web gemäß dem HGB vorgeschrieben. |
Transparenz für den
Verbraucher: die Anbieterkennung
Internetnutzer müssen wissen, wer welche Daten von Ihnen verarbeitet und was Sie dagegen tun können |
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Bei einem Online-Shop, bei dem Waren unmittelbar bestellt werden können, ist zusätzlich noch die Gewerbeordnung zu beachten: Ein Web-Angebot mit Bestellmöglichkeit wird als offene Verkaufsstelle im Sinne des § 15 a GewO betrachtet. |
Beachtung der Gewerbeordnung | ||
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Besonders kundenorientierte Händler im Netz legten jedoch bereits vor der Verabschiedung der gesetzlichen Regelungen Wert auf Transparenz und Nähe zum Kunden, denn sie wussten: dies ist nicht nur ein Zeichen guten Stils, sondern schafft beim Kunden auch Vertrauen. Am Rande sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Kommunikation über e-Mail wie normale Geschäftspost zu behandeln ist, die Anbieterkennung folglich ebenso zwingend ist.
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