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Rechtsform

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Beim Einstieg in die selbständige Tätigkeit muss man sich oft auch Gedanken über die Rechtsform machen. Dem Existenzgründer stehen verschiedene rechtliche Organisationsformen zur Verfügung.

Entscheidend für die Auswahl der verschiedenen Möglichkeiten ist zunächst, ob man freiberuflich tätig wird oder ein Gewerbe betreibt. Für den Freiberufler kommen bestimmte Personengesellschaften, wie OHG, KG und stille Gesellschaft nicht in Betracht, weil hier immer an den Betrieb eines Handelsgewerbes angeknüpft wird. Gewerbetreibende hingegen können keine Partnerschaftsgesellschaft gründen.

Gewerbe oder freier Beruf ?

Freiberufler

Freiberufler müssen im Gegensatz zu den Gewerbetreibenden keine Gewerbesteuer zahlen. Daher ist die Einstufung als Freiberufler sehr begehrt. Im Katalog des §18 EstG sind typische freiberufliche Tätigkeiten genannt. Hierzu zählen z.B. Ingenieure, beratende Volks- und Betriebswirte, Ärzte, usw. Hinzu kommen solche Berufe, die diesen ähnlich sind. Dazu können z.B. auch Programmierer und IT-Spezialisten zählen, wenn deren Qualifikation z.B. der eines Diplom-Informatikers entspricht. Ist dies nicht der Fall, wird die Tätigkeit als gewerblich eingestuft.

meist ein Studium erforderlich

Gewerbetreibender

Möchte man sich nun mit einem Online-Shop selbständig machen, so liegt typischerweise eine gewerbliche Tätigkeit vor. Betreiben Sie ihr Geschäft allein, so sind Sie Einzelunternehmer. Dabei dürfen Sie die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde nicht vergessen. Ein Eintrag ins Handelsregister ist noch nicht nötig, solange Art und Umfang des Geschäftes einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb noch nicht erfordert. Einen speziellen Firmennamen dürfen Sie sich nicht zulegen.

Das heißt nun nicht, dass Sie Ihrem Geschäft keinen einprägsamen, werbewirksamen Namen geben dürfen (sog. "Etablissementbezeichnungen"). 

Verträge werden immer mit dem natürlichen Namen, also mit Vor- und Zunahmen, unterzeichnet. 

kleiner Einzelkämpfer
Vollkaufmann

Erreicht der Geschäftsbetrieb eine kritische Größe (Art und Umfang des Geschäftes erfordern einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb), so sind Sie als Vollkaufmann tätig. Eine Eintragung ins Handelsregister wird notwendig. Die Tätigkeit als Vollkaufmann birgt einige Gefahren: Bürgschaften können z.B. auch mündlich erklärt werden. Es bestehen Untersuchungs- und Rügepflichten, sowie Buchführungspflichten. Verbraucherschutzgesetze gelten nicht bei gewerblichen Tätigwerden zu ihren Gunsten. 

höhere Sorgfalt

Firma

Unterschiede ergeben sich auch bezüglich der Auftretensweise im Geschäftsverkehr: Ein Vollkaufmann kann "als Firma" auftreten.  Die "Firma" ist der Name, unter dem der Kaufmann sein Geschäft betreibt. Dabei stellt das Handelsgesetzbuch (HGB) gewisse Anforderungen an diese Namensgebung: der Name des Firmeninhabers, sowie die entsprechende Rechtsform müssen Bestandteil des Firmennamens sein. 

Namensgebung

 

Möchten mehrere Personen gemeinsam tätig werden, so kann dies in der Form der "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR) geschehen. Einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag sollte man hierbei nicht vergessen. Auch ohne schriftlichen Vertrag kommt zwar eine GbR zustande, dann gelten jedoch die gesetzlichen Regelungen. Ob einem dies zusagt, sollte man prüfen.

gemeinsames Tätigwerden

Betreiben mehrere Personen ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe, so ist die Rechtsform der GbR ausgeschlossen und es entsteht eine "offene Handelsgesellschaft" (OHG). Daneben gibt es noch die Möglichkeit einer Kommanditgesellschaft (KG) und der "stillen Gesellschaft".

Bestehen große Haftungsrisiken, so bietet sich die Möglichkeit an, eine GmbH zu gründen. Hierbei haftet dann keine natürliche Person mehr, sondern das Kapital wird "verselbständigt".

mehrere Gewerbetreibende

Welche Gesellschaftsform empfehlenswert ist, kann jedoch erst nach genauer, einzelfallbezogener Beratung geklärt werden.

 

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© 1999-2001 Oliver Wanke