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Schuldrechtsreform 2002
Seit dem 1.1.2002 gilt ein neues Schuldrecht

Am 9.11.2001 wurde die große Reform des gesamten Vertragsrechts durch den Bundesrat gebilligt. Hierdurch kommt es zu erheblichen Änderungen in der Vertragspraxis. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen sofort umgestellt werden. Dauerschuldverhältnisse, wie z.B. Mietverträge oder ähnliches, müssen bis 1.1.2003 angepasst sein.

Die Reform greift tief in das bisher bekannte und gewohnte Schuldrecht ein:

Für die Vertragspraxis bedeutet dies, dass genau das Gegenteil gemacht werden muss wie bisher. Das Bemühen der Vertragspraxis galt bisher der optimalen Haftungsbegrenzung bzw. umgekehrt- je nach der Interessenlage- deren Ausweitung. Insbesondere die sich aus dem Vertrag ergebenden Haftungsrisiken sollten begrenzt werden. So konnten Haftungsansprüche, die sich aus der Verletzung von Nebenpflichten ergeben konnten, durch einen entsprechenden allgemeinen Passus im Vertrag grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Dies Ziel der Haftungsbeschränkung muss nun im neuen Schuldrecht auf andere Weise wie bislang verwirklicht werden. 

Nunmehr wird am Begriff der Pflichtverletzung angeknüpft. Dies ermöglicht, bisher von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitute in das Gesetz mit auf zu nehmen. 

Dies bedeutet zum einen, dass es keine grundsätzliche Unterscheidung in Haupt- und Nebenpflichten mehr gibt. Vielmehr sind im Vertrag die konkret zu erfüllenden Pflichten genau auszuführen. Die Frage der Haftung steht und fällt somit mit der genauen Ausgestaltung der Pflichten.   

Zum andern besteht jetzt durch das neue Rücktritts- und Widerrufsrecht die Möglichkeit, sich sehr viel leichter vom Vertrag zu lösen. So reicht es aus, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt: Zum Beispiel, wenn die gelieferte Sache minderwertig ist, die Verpackung schlecht ist, etc. Neben dem Rücktritt kann der Gläubiger außerdem zusätzlich Schadenersatz verlangen.  

Im Kaufrecht verlängert sich die Gewährleistungsfrist für Verbraucher auf mindestens 2 Jahre. Hierbei kann der Händler im Reklamationsfall in Zukunft immer Ersatz oder Reparatur anbieten. Dies musste früher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert geregelt werden, was nunmehr überflüssig wird.  Nicht vergessen sollte der Geschäftsmann jedoch, dass die Gewährleistung gegenüber Kaufleuten auf ein Jahr reduziert werden kann.

Das neue BGB gilt zwar sowohl für den B-2-C- als auch den B-2-B-Bereich. Im B-2-B-Bereich gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Regelungen des HGB nach wie vor gelten. 

So kann der Händler zwar in Zukunft im Falle einer Reklamation durch den Kunden Rückgriff gegenüber seinem Lieferanten nehmen, selbst wenn die früher geltende 6-Monatsfrist abgelaufen ist. So verjähren Ansprüche nach neuem Recht frühestens zwei Monate nach Erfüllung der Ansprüche des Kunden. 

Gleichzeitig lauert hier jedoch eine Gefahr aus dem Handelsrecht: Hat es der Händler nämlich versäumt, seiner kaufmännischen Rügepflicht nach zu kommen als er die Ware entgegen genommen hat, so ist die Rückgriffsmöglichkeit ausgeschlossen.

Auch das Verjährungsrecht ändert sich.

Das Verjährungsrecht, das bisher eine Vielzahl unterschiedlicher Verjährungsfristen kannte, wird vereinheitlicht. Statt bisher 30 soll die regelmäßige Verjährungsfrist zukünftig drei Jahre betragen.

 

                                                    

 

 

 

Begriff der "Pflichtverletzung" wird zentral

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

alles wird einfacher (?)

 

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© 1999-2002 Oliver Wanke