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Beschluss des OLG Karlsruhe: Ausfiltern von e-Mails ist strafbar !

Am 10. Januar 2005 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe sich zum ersten Mal mit der Frage beschäftigt, inwieweit das Unterdrücken von elektronischen Nachrichten durch eine Universität eine Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach § 206 Abs. 2, Nr.2, StGB, darstellt (www.olg-karlsruhe.de).

Im vorliegenden Fall hatte ein ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität Strafanzeige bei der Staatsanwalt gestellt, da sein ehemaliger Arbeitgeber alle an ihn gerichteten, sowie von ihm stammenden e-Mails ausgefiltert hatte ohne die Empfänger und Absender darüber zu informieren. Die Staatsanwaltschaft hatte zunächst die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt, da das Unterdrücken von Nachrichten nur bei Unternehmen strafbar sei und eine Hochschule als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht als solches angesehen werden könne (§ 206 Abs. 2, Nr.2, StGB).

Dem hat jetzt das OLG widersprochen und hierbei auf den Zweck der gesetzlichen Regelung verwiesen: Durch das Post- und Fernmeldegeheimnis solle "das... Recht des Einzelnen auf Geheimhaltung des Inhalts und der näheren Umstände des Postverkehrs und sein Anspruch auf Übermittlung von Sendungen" geschützt werden. Der Begriff des "Unternehmens" sei daher weit auszulegen und auf jede Betätigung im geschäftlichen Verkehr anzuwenden, also auch auf Universitäten.

Der Beschluss verpflichtet somit die Staatsanwaltschaft, im konkreten Fall Ermittlungen aufzunehmen und zu prüfen ob das Ausfiltern unbefugt war oder ein Rechtfertigungsgrund gegeben war, wie z.B. Virenabwehr.

Fazit: Das Post- und Fernmeldegeheimnis gilt auch für elektronische Nachrichten ehemaliger Arbeitnehmer, die noch über den Server des früheren Arbeitgebers kommunizieren.  Es genügt, wenn der Anbieter der Telekommunikationseinrichtung die mails einfach unterdrückt, also nicht "ausliefert", ohne Empfänger und Absender zu informieren, um sich strafbar zu machen. Der im Gesetz genannte "Anwendungsbereich" auf Unternehmen bleibt außen vor, da die besondere Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes eine weite Auslegung des Begriffes "Unternehmen" notwendig mache. Damit spielt es nur eine untergeordnete Rolle, dass es sich bei dem "Unterdrücker" nicht um ein Unternehmen, sondern um eine öffentliche Einrichtung handelte.

was bedeutet das für den Unternehmer?

 

Unterdrücken von e-Mails  strafbar!

 

 

 

bis zu 5 Jahren Haft

 

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© 1999-2005 Oliver Wanke